Dünen

Winterzeit: Wegeunfall gleich Arbeitsunfall? Nein!

Prozessoptimierung

Unfälle, die sich auf dem Arbeitsweg ereignen, sind nur versichert, wenn die Fahrt mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängt. In der Regel ist das bei Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und der eigenen Wohnung der Fall.

Versichert ist die Fahrt von einem anderen Ort nur, wenn sie in einem vergleichbaren Verhältnis zu dem Arbeitsweg von und zur eigenen Wohnung steht und nicht privater Natur ist.

Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass eine um das 10-fache längere Strecke auf alle Fälle nicht mehr gesetzlich unfallversichert ist. Doch selbst eine darunter liegende Distanz wurde seitens eines Landessozialgerichtes bereits als viel zu lang bezeichnet.

Häufig ist es die Kombination der beiden genannten Umstände, die dazu führen, einen vermeintlichen Arbeitsunfall als Arbeitgeber oder als Versicherer genauer unter die Lupe zu nehmen.

Verfolgt der Arbeitnehmer private Interessen und ist der gefahrene Weg deutlich länger als der zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, so läuft der Arbeitnehmer Gefahr, im Falle eines Unfalls auf den Begleitkosten des Unfalles sitzen zu bleiben.

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